335 Hunde in Kremsmünster gemeldet

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Foto für 335 Hunde und die Folgen

Aktuell verzeichnet Kremsmünster rund 335 gemeldete Hunde und alle hinterlassen ihre Häufchen auf öffentlichen und privaten Grundflächen. Grundsätzlich ist dies kein Problem, wenn die Hinterlassenschaften ordnungsgemäß entfernt werden. Das Wegmachen sollte selbstverständlich sein– ist es aber leider nicht immer.

Tatort Hundegackerl
Hundekot auf öffentlichen Orten im Ortsgebiet, auf Gehsteigen, auf Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebietes sind für alle Gemeindebürger ein Ärgernis. Verantwortlich dafür ist aber nicht der beste Freund des Menschen, sondern das Herrchen. Es gehört zu den Pflichten eines Hundebesitzers die Exkremente ihrer Vierbeiner zu entfernen. Bei Unterlassung kann dies sogar teuer werden.

Laut § 92 Abs. 2 der österreichischen Straßenverkehrsordnung haben die Besitzer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen, dass die Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen von Hundekot nicht verunreinigt werden. Nach § 99 Abs. 4g ist eine Verwaltungsübertretung laut dem Gesetzgeber mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltspflicht verletzt.

Fünf Hundekot-Entsorgungsstationen
Um den Hundebesitzern das Sauberhalten der Umwelt zu erleichtern wurden von der Gemeinde fünf Hundestationen, sogenannte „Dog-Stations“, errichtet. Diese Hundekot-Entsorgungsstationen mit Hundekotbeutel ermöglichen eine hygienisch einwandfreie Entsorgung der Hundeexkremente. Finden kann man so eine „Dog-Station“ bei der Kremsschanze, im Hofwiesen-Park, beim Kulturzentrum, beim Rot Kreuz-Markt und am Marktplatz.

Für ein harmonisches Miteinander
Der Hundehalter ist für das Verhalten seines vierbeinigen Freundes immer und überall verantwortlich! So hat er den Hund so zu beaufsichtigen und zu führen, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet, nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden und der Hund an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. (Oö. Hundehaltegesetz 2002 § 3 Abs. 2). Hundehalter müssen des Weiteren auch beachten, dass im Ortsgebiet Leinen- oder Maulkorbpflicht besteht. (Oö. Hundehaltegesetz 2002 § 6 Abs. 1) Diese Leine darf jedoch nicht länger als 1,5 Meter sein und dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein, damit der Hund unter Kontrolle gehalten werden kann. (Oö. Hundehaltegesetz 2002 § 6 Abs. 6)